Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für Schreiner- und Innenausbauarbeiten ismont AG

Unternehmer-Offerte

Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen den VSSM-AGB vor. Die AGB gelten
als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Organisatorische Regelungen (Aufgaben, Pflichten, Rechte, Verantwortungen, Ablauforganisation)

Grundlagen, Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
• Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag»
Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart:
o SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
o SIA Norm 118-265 Allg. Bedingungen für Holzbau
o SIA Norm 118-343 Allg. Bedingungen für Türen und Tore

1. Projektierung

Aufgaben, Pflichten, Rechte, Verantwortungen, Ablauforganisation

Entwurfsplanung

Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen.

Projektierungsplanung

Projektierungsplanung. Für die gestalterischen und technischen Gesamtplanungen gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Statikberechnungen
  • Haustechnik- & Steuerungsplanung
  • Elektro- & Sanitärplanung
  • Lüftung- & Klimaplanung
  • Einbruchschutz- & Sicherheitsplanung
  • Brandschutzplanung
  • Einbauküchenplanung
  • Innenarchitektur, Raumgestaltung
  • Möbel- & Einrichtungsgestaltung


Urheberrechte
. Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offertbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum;

  • sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- bzw. Vertragsunterlagen berechtigt.
  • Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unternehmer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars.
  •  Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorierung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Pflichten der Bauherrschaft

Ausführungsplanung (Nachfrage)
Devisierung, Leistungsbeschrieb. Gestalterische und technische Gesamtplanung

Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren (Planung und Projektierungsvertrag (VSSM-Form 0420)

Produkte-Anforderungen und Anwendung, Nutzung.
Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkte-Verwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.

Als Basisanforderungen gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung ist ausdrücklich zu verlangen.

Anwendungs-Fachplanung. Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevanten Kriterien berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibung und Fachplanung.

Raumklima. Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima zwischen 30-70 % Leuchtfeuchte (LF) ausgelegt. Die empfohlene Raumluftfeuchte für Innenräume mit Behaglichkeit liegt bei 35 – 65% LF. Der geforderte Feuchtigkeits- und Anwendungsbereich ist zu planen und zu definieren. Die davon abhängigen Schwind- und Quell-Eigenschaften sind vorgängig zu definieren und zu planen.

 

Pflichten des Lieferunternehmens

Ausführungsplanung (Angebot)
Produkte-/ Dienstleistungsangebote der Lieferanten.
Offerten mit Leistungsbeschrieb werden aufgrund der Anforderungsdefinitionen der Bauherrschaft erstellt. Die Produkteeigenschaften werden dem Kunden klar deklariert.

Produkt-Eigenschaften (geeignete Produkte). Die Vertragspartner prüfen und klären individuell ab, ob die Produkte und deren Eigenschaften für die vorgesehene Nutzung geeignet sind und vereinbaren dies gegenseitig.

Vorleistungen. Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktlieferanten sind in der Regel kostenlos. Weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind kostenpflichtig (Planung- und Projektierungsvertrag) und sind gegenseitig zu vereinbaren. Details siehe Beilage.

Gültigkeit Angebot. Die Gültigkeit für Offerten beträgt 60 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. Später eintreffende Bestellungen sind durch den Unternehmer bestätigen zu lassen.

2. Werkvertrag, Bestellung

Auftragserteilung, Vergabe, Grundbestellung

Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhanden
Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und
bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung. Der Leistungsumfang basiert auf:

  • Offerte
  • Auftragsbestätigung
  • Werkvertrag
  • Bau und Terminplanung
  • Nachtragsofferten
  • Nachbestellungen (Werkvertragsergänzung)
  • mündlichen Angaben

Bestellungsänderung. Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.

Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungkosten/–spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.

Mehr und Minderleistungen werden gegenüber den Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.

Gerichtstand. Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Lieferunternehmens.

3. Preis-, Ausmass-, & Zahlungskonditionen

Preise
  • Werkpreis als Einheitspreis
    Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
  • Werkpreis als Abrechnungspreis
    Der Abrechnungspreis wird Anteilsmässig in Prozent (%) der Objekt-Gesamtsumme
    z.B. bei Projekthonoraren berechnet
  • Werkpreis nach Aufwand (Regie). Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/h
    • Monteur
    • Berufsarbeitende
    • Hilfskraft
    • Lehrling
    • Fahrzeuge, An- & Rückfahrt
    • usw.
      In den Regieansätzen ist die Benutzung von Servicewagen, Kleinmaschinen und von Spezialwerkzeugen nicht inbegriffen. Details siehe Beilage.
  • Kostendach. Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.
 
Teuerung

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:

  • Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index «Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen» basierend auf dem «Schweizerischen Produzentenpreisindex», BfS/KBOB.
  • Option: Die Teuerungsberechnung erfolgt nach dem vereinfachten Mengennachweis-Verfahren gemäss KBOB, mit detaillierter, separater Berechnung vom Material- und Lohnteuerung.
Ausmass

Mehr- Mindermengen. Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/- 20% von der offerierten Menge ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.

Kostengrundlage. Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren.

Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.

Änderung Regiepreise. Nach Abschluss des Werkvertrages eintretende gesamtarbeitsvertragliche Änderungen der Lohn- und Lohngemeinkostenleistungen haben eine Preisänderung zur Folge. Sie sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.

Zahlungskonditionen

Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:

  • Akontozahlungen nach Auftragsstatus in Prozent der Vertragssumme
    • 30 % bei Vertragsabschluss
    • 30 % bei Montagebereitschaft
    • 30 % nach Fertigstellung der Arbeit/Montage
    • 10 % 15 Tage nach Schlussrechnungsstellung, Restbetrag
  • Option:
    •  Abschlagszahlungen, Akontozahlungen (SIA Norm 118) 90% des Auftragsfortschrittes
 

Abzüge. Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.

Schlussrechnung. Sie wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.

Zahlungsfrist. Die Rechnungen sind innert 15 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und -administrierung der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.

Zahlungspflicht. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

Verzugszins. Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9% auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.

4. Ausführung, Produktion, Baumontage

Leistungsumfang (Vergütungsregeln), Anlehnung SIA Norm 241 Schreinerarbeiten

Inbegriffene Leistungen sind

organisatorisch:

  • Bestätigen der Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit. Die definitive Bestimmung und die Bestellung wird durch den Unternehmer in zweckmässiger Weise unterstützt, z.B. durch Kundenzeichnungen, in Ausstellung vorhandene Muster und Modelle, Katalogabbildungen, Tabellen, Pläne, Referenzbilder u.ä.
  • Produktionsplanung nach Bestellung. Die Produktionsplanung wird durch den Unternehmer gewährleistet. Voraussetzung dazu bildet der Werkvertrag sowie die bestätigten Ausführungen der Wahlmöglichkeiten.
  • die direkte Lieferung zum Bauobjekt, sofern nichts anderes vereinbart.

 

 technisch:

  • Grundbeschichtung oder Imprägnierung, Grundierung (für Bauteile mit Anschluss an Aussenklima.
  • die endgültige Verteilungen innerhalb Baustelle, sofern nicht anders vereinbart.
  • die Baumontage, sofern nicht anders vereinbart.
  • Einmaliger Einbau. Zusätzliche Arbeitsgänge, z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig.
Nicht inbegriffene Leistungen sind

organisatorisch:

  • Erweiterte, individuelle Beratungs-, Auswahl- und Entscheidungsunterstützung für Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit wie z.B. zusätzliche Illustrationen, grafische Visualisierungen, physische Modelle, vergrösserte Farbmuster u.ä
  • Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschaftsinformationen wie bspw. Fluchtwege, Brandabschnitte, Lichtöffnungen usw.
  • Beratungs- und Gestaltungsleistungen ausserhalb des Werkvertrages
  • Schutz gegen Beschädigung nach Einbau
  • auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und
    Sonntagsarbeiten
  • zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei
    der Offertstellung nicht vorausgesehen werden konnten. Diese sind bei Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen
  • Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise und Logistikkosten bei bauseits veranlassten, nicht vorhergesehenen
    Unterbrechungen der Arbeiten
  • Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen oder ungenauen und krummen Mauerwerken. Diese sind bei Erkennen
    dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen
  • Abdeckungen von Bauteilen infolge ungenügenden Lagermöglichkeiten im Bau
  • zusätzliche Abdeckungen an Bauteilen infolge Beschädigungsgefahr während der Bauphase
  • die Mehrwertsteuer. Die werkvertraglichen Leistungen sind
    exklusive MwSt. (netto) ausgewiesen. Auf der Schlussabrechnung wird die MwSt. aufgerechnet und offen deklariert.

 

technisch:

  • Gerüste
  • Unterkonstruktion
  • Metallbearbeitungen, Gewindeschneiden …
  • Aussparungen, Ausschnitte
  • Deckstäbe, Deckleisten (Bauwerkanschlüsse)
  • Gehrungsschnitte, Contrefacons, Schrägschnitte …
  • Aufschiftungen, Niveauausgleichungen …
  • Grundbeschichtung und Imprägnierung, Grundierung für
    Bauteile im Innenklimabereich
  • Service- und Wartungsleistungen
  • Qualitätsverantwortung und Garantie für bauseitig gelieferte
    Baustoffe und Materialien
  • Branchenfremde Arbeitsleistungen; sämtliche Maurer-,
    Spritz- und Zuputzarbeiten, Elektro, Sanitär …

 

Terminplan. Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig.

Ausführungstermine. Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.

Bauleitung, Baukoordination. Für die Bauleitung und Baukoordination ist die Bauherrschaft zuständig. Bauleitungsleistungen sind mit Honoraren zu entschädigen.
Holzfeuchtigkeit beim Einbau für Einrichtungen: Der Mittelwert liegt bei 9% Holzfeuchte, der klimatisch bedingte Schwankungsbereich bei 6 – 12%.
Im Normalbereich der Luftfeuchtigkeit bei Wohn- und Arbeitsklimata sind Holz und Holzwerkstoffe ohne besondere Vorkehrungen verwendbar. Andauernde Unter- oder Überschreitungen der Luftfeuchtigkeit unter 30% bzw. über 80% können zu Mängeln oder Schädigungen an Bauteilen führen.

Einbau und Baumontage: Mit dem Einbau darf erst begonnen werden, wenn durch die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt ist, dass die durch die Luftfeuchtigkeit
(30-70% LF) die normale bzw. vereinbarte Holzfeuchte nicht mehr überschritten wird.

Bauseitigen Verzögerungen. Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

Änderungen im Arbeitsprogramm. Wenn der Besteller Änderungen im Arbeitsprogramm veranlasst, zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

 
Material, Baustoffe

Umweltschutz. Es sind möglichst ökologische Produkte zu verwenden. Produktvorschriften dem Kunden übergeben.

Naturprodukte. Naturprodukte verfügen grundsätzlich über stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Massivholz
  • Furnier
  • Naturstein
  • Holzwerkstoffe
  • u.a.

 

Materialwahl, Qualität. Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu vereinbaren und als Referenz zu anerkennen.
Dazu gehören:

  • Kleinflächen-Originalmuster als Referenz
  • Grossflächen-Originalmuster als Referenz
  • Abbildungen, Fotos
  • Modelle, Muster
  • Direktauswahl durch Kunde z.B. Massivholz, Granit, usw.
  • Qualitätsskala von Verbänden „Skala x“
  • Qualitätsskala von Unternehmen „Skala y“
  • Produktedeklaration von Einzelprodukten u.a.

 

Gesamterscheinung der Fronten. Innerhalb einer „Fronteinheit“ z.B. pro Schrankfront, pro Raum oder pro Geschoss wird eine einheitliche Gesamterscheinung gewährleistet (Gestalterisch). Dazu gehören:

  • Frontfugenbild
  • Oberflächenbild; Farbe, Struktur

 

Primär- und Sekundäreigenschaften
Als Teile mit primären Eigenschaften gelten:

  • Sichtbare Fronten
  • Funktionsfähigkeit, arttypisch
  • Vereinbarte Eigenschaften und Merkmale

Als Teile mit sekundären Eigenschaften gelten:

  • Innenflächen, Innenteile
  • technische Konstruktionen, Verbindungen
  • Nicht vereinbarte Eigenschaften und Merkmale
 
Baustelle, Lieferung

Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Zufahrt. Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude und für die Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.

Gerüste, Baukräne, Aufzüge. Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüste, Baukräne, Aufzüge zu stellen.

Aufzug. Bei Bauten mit mehr als 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäusern.

Energie. Elektro-Steckdosen, geeignete Stromanschlüsse innerhalb ca. 50m von der Montagestelle. Die Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom sind zur Verfügung zu stellen. Die
Stromkosten gehen zulasten des Bestellers.

Lagerplatz Werkzeug. Für Montagematerial und Werkzeuge ist bauseits ein geeigneter abschliessbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Lagerplatz Material. Materiallager: Für die vom Unternehmer anzuliefernden Bauteile und Material ist bauseits kostenlos ein geeigneter trockener Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.

Zugang. Gut begehbare Treppenhäuser. Sie dürfen nicht durch Gerüste usw. unzulässig eingeengt sein. Allfällige Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbeachten dieser Montagebedingungen können in Rechnung gestellt werden.

Arbeitssicherheit und Reinigung

Baustelle. Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist die Bauherrschaft verantwortlich.

Arbeitsplatz. Für die Arbeitssicherheit und die Reinigung der einzelnen Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Lieferanten/Unternehmen verantwortlich.

Entsorgung. Der Lieferant (Unternehmer) ist für die Entsorgung des eigenen Materials selber zuständig. Es sind keine prozentuale Preisabzüge zulässig.

5. Bauabnahme und Mängel

Prüfpflicht. Abnahme Aller vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein
des Unternehmers zu kontrollieren.

Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.

Risikoübergang. Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.

Haftpflicht. Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.

Mängelbehebung. Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:

  • Instandstellung (Reparatur)
  • Preisnachlass (Minderung)
  • Rückritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur
    in absoluten Ausnahmefällen möglich)

6. Garantieleistungen

Sicherheiten Bauherrschaft

Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.

Garantie

Garantiedauer, Verjährungsfristen. Es bestehen die folgenden Sicherheiten:

  • 5 Jahr Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2)
  • 1 Jahr Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1)

 

Option:

  • 2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118)
  • 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118)

 

Die Garantiedauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung.

Option: zusätzlich sind für 2-Jahres Garantien folgende Sicherungsmittel möglich (Garantieversicherung).

  • Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10% ab einem Werkwert von CHF 5‘000.- abgegeben werden.


Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrecht):
Schreiner- und Innenausbauarbeiten:

  • Konstruktive Eigenschaften
  • Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw.
  • Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit, usw.
  • Einbau der Apparate und Geräte
  • Die Mängelrechte für bewegliche Teile wie elektrische Apparate und sanitäre Geräte und dgl. verjähren innert einem Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen Werkes sind. (gilt anstelle von SIA Norm 118, Art. 172ff)

Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für:

  • Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
  • Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat
  • nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller
  • Mängel, die infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchtigkeit oder zu hoher oder zu niedriger Raumtemperatur im Bau nach dem Einbau während der Nutzung entstehen
  • Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
  • Beschädigungen durch Dritte nach Bauabnahme…
  • Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze für Dampfabzüge usw.
 
Sicherheiten Unternehmen

Rückbehaltsrecht. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.

Rücktrittsrecht. Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts bleibt vorbehalten.

Bauhandwerkerpfandrecht gemäss ZGB Art. 837 ff.

7. Nutzung und Wartung

Bedienungsanleitungen. Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.

Nutzung. Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere der Belüftungs- und Befeuchtungsfunktionen.

Raumluftfeuchte (LF). In belüfteten und im Winter beheizten Räumen beträgt der Normalbereich der relativen Luftfeuchtigkeit (LF) 30 – 70 %. Im Normalbereich der Luftfeuchtigkeit bei Wohn- und Arbeitsklimata sind Holz und Holzwerkstoffe ohne besondere Vorkehrungen verwendbar. Andauernde Unter- oder Überschreitungen der Luftfeuchtigkeit unter 30% bzw. über 80% können zu Mängeln oder Schädigungen an Bauteilen führen.

Holzfeuchtigkeit (HF).Das Massivholz übernimmt unmittelbar die Feuchtigkeit aus der Luft (sog. Feuchtegleichgewicht). Bei 20°Celsius erhält Massivholz die folgende Holzfeuchtigkeit.

  • 30%LF = ~6%HF
  • 48%LF = ~9%HF
  • 64%LF = ~12%HF
  •  70%LF = ~14%HF


Wartung und Service
. Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung verantwortlich.

Technische Regelungen

Produkteigenschaften & -deklarationen

Grundlagen, Geltungsbereich. Es werden folgenden Regelungen vereinbart:

  • SIA Norm 241 Schreinerarbeiten


Option: zusätzlich kann situativ vereinbart werden:

  • SIA Norm 181 Schallschutz im Hochbau
  • SIA Norm 256 Deckenverkleidungen aus Fertigelementen
  • SIA Norm 253/753 Bodenbeläge aus Holz u.ä.
  • SIA Norm 257 Maler, Holzbeiz- und Tapezierarbeiten
  • SIA Norm 265, 265/1, Holzbau
  • SIA Norm 331 Fenster, Fenstertüren
  • SIA Norm 343 Türen und Tore
  • Glasnormen 01 bis 04, SIGaB
  • Merkblätter für Fenster, FFF
  • Merkblätter für Türen, VST
  • Merkblätter für Parkettböden, ISP
  • Praxismerkblätter VSSM
  • Unternehmenseigene, technische Angaben

Zusatz besondere Bedingungen / Preise

Projektierung
Preise Vorleistungen:

Kostenlos: Offerten Einzelmöbel, Vorhänge, Bodenbeläge usw. anhand Massangaben, Grundrisszeichnungen, Fotos. Nach Auftragserteilung Erstellung der Pläne und Vorlegen zur Kontrolle. Wenn nötig, wird Mass genommen.

Kostenpflichtig: Beratung vor Ort mit Offertstellung CHF 100.-, bei Auftrag von mind. CHF 1‘000.- Anrechnung dieses Betrages. Handelt es sich um grössere Projekte wie die Gestaltung ganzer Räume, Küchen- oder Badumbauten, gehen wir schrittweise vor.
(Nach Richtlinien VSSM, Verband schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten.)

1. Entwurf: Massaufnahme vor Ort; Definition von Wünschen und Budgetvorstellungen; Erstellen von Grobkonzept und Kostenrahmen; Gestaltungsvorschläge mit Kundenzeichnungen und Materialzusammenstellung.
Entwurfskosten CHF 400.-
(bei Gross-Projekten nach Vereinbarung).

2. Projektierung: Konzept max. einmal überarbeiten; Projektpläne erstellen; aufbieten der anderen Handwerker zur Offertstellung; definitive Offerte; Besprechung.
Projektierungskosten CHF 450.-
(bei Gross-Projekten nach Vereinbarung).

Arbeitszeiten

Arbeitszeit pro Arbeitstag 9 h
inkl. 1 x 20 Minuten „Znüni“-Pause und ein Arbeitsweg pro Tag.

Überzeitenzuschläge

Montag bis Freitag nach 19:00 Uhr

50%

Samstag

25%

Sonntag

100%

Preise
Werkpreise nach Aufwand

Monteur

CHF

92.-

p. Std.

Chef-Monteur

CHF

105.-

p. Std.

Hilfskraft

CHF

50.-

p. Std.

Lehrling

CHF

40.-

p. Std.

Weitere Preise

Autopauschalen

gemäss Karte

Rayon 1: CHF 35.-
Rayon 2: CHF 55.-
Ausserhalb wird nach effektiven km abgerechnet (CHF 1.10 p. km)

Kleinmaterialpauschalen

mindestens CHF 20.-

Entsorgungskosten

nach Aufwand, Min. CHF 50.-

Bewilligungen Parkgebühren

nach Aufwand

Verpflegung bei Übernachtung

CHF 45.-

Übernachtung

CHF 100.-

Kenntnisnahme

Ohne expliziten Gegenbescheid gelten die AGBs als zur Kenntnis genommen und akzeptiert, wenn diese vorgängig übermittelt wurden und der Kunde um eine entsprechende Dienstleistung anfragt.

Für Montagen der ismont AG

1. Ausrüstung

Unsere Monteure sind komplett mit Werkzeug und Kleinmaterial ausgerüstet. Erforderliches Spezialwerkzeug kann der Auftraggeber zur Verfügung stellen oder gegen entsprechende Miete bei der Firma ismont zugemietet werden. Kleinmaterial, benötigt für die Ausführung des Auftrags, wird durch den Auftraggeber geliefert oder von uns entsprechend in Rechnung gestellt.

2. Kosten / Ansätze

Stundenansatz bei Lohnarbeit mit 2er Teams:

Region Zürich und St.Gallen

CHF

–.-

p. Std.

Region Winterthur/Frauenfeld/Schaffhausen

CHF

–.-

p. Std.

Hilfsmonteur

CHF

–.-

p. Std.

Bei Wunschmonteuren (Einzelmonteuren) wird bei Einzelaufträgen ein Zuschlag von 3.- pro Arbeitsstunde erhoben.

Im Preis inbegriffen sind 100 km pro Tag ab zu Hause Monteur, zusätzliche km werden mit Fr.1.10 p. km verrechnet.

Kosten für Bewilligungen gehen zulasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber garantiert der Firma ismont AG rechtzeitige Materiallieferungen sowie die nötigen Pläne und Instruktionen für die Ausführung des Auftrages. Allfällige Wartezeiten werden zum Regieansatz verrechnet

Überzeitzuschlage

Montag bis Freitag nach 19:00 Uhr

50%

Samstag

25%

Sonntag

100%

Für einzelne Aufträge können Pauschalen vereinbart werden.

Übernachtungen und Nachtessen werden nach Aufwand verrechnet

3. Konditionen

15 Tage netto ab Rechnungsdatum.

Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht.

Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 7% vereinbart, dieser ist ohne separate Inverzugsetzung geschuldet.

Werden unsere Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, hat der Monteur jederzeit das Recht, die Arbeit einzustellen. Für bereits geleistete Arbeiten und die uns entstandenen Umtriebe hat der Auftraggeber aufzukommen.

Kündigungsfrist bei längerfristigen Arbeitseinsätzen: 1 Woche, ausgenommen zeitlich klar definierte Arbeiten.

4. Arbeitszeiten

Arbeitszeit pro Arbeitstag 9h, inklusiv 1×20 Minuten ‘Znüni’-Pause und ein Arbeitsweg pro Tag.

Arbeitsbeginn ist 07.00 Uhr in Ihrer Werkstatt oder auf der Baustelle.

5. Transport / Lager / Infrastruktur

Für den Transport des Materials und die Entsorgung von Abfallmaterial ist der Auftraggeber verantwortlich.

Transporte, die unsere Monteure übernehmen müssen, werden zum marktüblichen Satz verrechnet.

Der Auftraggeber stellt einen abschliessbaren Raum zur Verfügung.

Die Zufahrt zum Eingang der einzelnen Gebäude muss in jedem Fall gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, müssen wir die entstehenden, zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen.

Treppenhäuser müssen gut begehbar und nicht durch Gerüste oder Material eingeengt sein.

Bei Beginn der Montagearbeiten werden normale Montageverhältnisse vorausgesetzt. Anpassungsarbeiten infolge Ungenauigkeiten in den Ausführungsplänen des Auftraggebers oder ungenauem, krummem Mauerwerk etc. werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet.

In bewohnten Bauten muss der nötige Arbeitsplatz frei sein und die persönlichen Gegenstände vom Besitzer geschützt werden.

Geeignete Stromanschlüsse sind bei den Montagestellen (max. 25 m entfernt) bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6. Haftung

Der Auftraggeber übernimmt Feuer-, Wasserschaden-, Einbruch- und Diebstahlrisiko, sowie alle anderen Schadenrisiken vom Zeitpunkt an, da die Ware am Bestimmungsort abgeladen wird.
Das Schützen der Produkte gegen Beschädigungen und Verschmutzungen muss bauseits oder durch den Auftraggeber erfolgen, es sei denn, der Auftraggeber erteile uns hierfür einen speziellen Auftrag.

Beschädigungen: Wir bemühen uns, Schäden bei Demontagen und Montagen an den übrigen Bauteilen zu vermeiden. Entstehen trotz sorgfältiger Demontagen und Montagen Ausbrüche in Gips, Beton, Mauerwerk oder Plättli usw. werden die dadurch entstehenden Kosten, nicht von der Firma ismont AG getragen.
Für Beschädigungen die unsere Mitarbeiter an Gebäuden oder anderen Einrichtungen anrichten, haften wir maximal bis zum Deckungsbeitrag.

7. Garantie & Gewährleistung

Unsere Garantie beträgt 1 Jahr, sofern in Offerte oder Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist. Ein Garantierückbehalt ist nicht zulässig.

Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz oder die Nachbesserung schadhafter Teile. Für Folgeschäden haften wir nur bis zum Deckungsbeitrag unserer Haftpflichtversicherung.

Die Verrechnung von Kosten für Folgeschäden für Leistungen, welche der Auftraggeber erbracht haben, ist ausgeschlossen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht. Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer Schaden sind von uns nur als Folge eines Sachschadens zu ersetzen.

Jede Gewährleistung für Mängel, die auf Fehler der Baukonstruktion oder in den Plänen, die uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Allfällige Reklamationen und Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung oder nach
beendeter Montage schriftlich angebracht werden.

8. Abnahme der Arbeit

Der Auftraggeber, der Bauherr, oder ein bevollmächtigter Stellvertreter bestätigt unseren Monteuren die Abnahme der Arbeiten schriftlich sofort nach Beendigung der Montagearbeiten. Wird innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung der Montage nicht gerügt, gilt das Werk als abgenommen.

9. Entsorgung

Die Kosten für die Entsorgung von allfälligem Abfall und/oder von demontiertem Material gehen zu Lasten des Auftraggebers.